§ 52 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 52

Kollektivvertragsangehörigkeit

Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

a)

die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder während der Kollektivvertragsdauer angehören werden;

b)

die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in der lit. a genannten Dienstgeber übergeht.

§ 52 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 52

Kollektivvertragsangehörigkeit

Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

a)

die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder während der Kollektivvertragsdauer angehören werden;

b)

die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in der lit. a genannten Dienstgeber übergeht.

§ 52 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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