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(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufungsvereinigung nach § 51 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an dem die nach § 51 Abs. 3 ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission im Bote für Tirol verlautbart wird. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Im Falle des § 51 Abs. 4 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluss des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragspartner das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige nach Abs. 2 oder nach dem im Abs. 3 genannten Tag im Bote für Tirol kundzumachen. Weiters hat die Obereinigungskommission die Vertragsteile oder die sonstigen im § 53 Abs. 4 und 5 genannten Stellen vom Erlöschen des Kollektivvertrages zu verständigen.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufungsvereinigung nach § 51 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an dem die nach § 51 Abs. 3 ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission im Bote für Tirol verlautbart wird. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Im Falle des § 51 Abs. 4 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluss des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragspartner das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige nach Abs. 2 oder nach dem im Abs. 3 genannten Tag im Bote für Tirol kundzumachen. Weiters hat die Obereinigungskommission die Vertragsteile oder die sonstigen im § 53 Abs. 4 und 5 genannten Stellen vom Erlöschen des Kollektivvertrages zu verständigen.