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(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.
(3) In dem Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluss der Obereinigungskommission ist endgültig und ist im Bote für Tirol kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.
(3) In dem Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluss der Obereinigungskommission ist endgültig und ist im Bote für Tirol kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.