§ 56 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Obereinigungskommission kann auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft durch Beschluss anordnen, dass ein Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für gleichartige Dienstverhältnisse rechtswirksam wird, die nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind§ 56 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. Die in den Beschluss aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.

(3) In dem Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Der Beschluss der Obereinigungskommission ist endgültig und ist im Bote für Tirol kundzumachen.

(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Die Obereinigungskommission kann auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft durch Beschluss anordnen, dass ein Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für gleichartige Dienstverhältnisse rechtswirksam wird, die nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind§ 56 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. Die in den Beschluss aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.

(3) In dem Beschluss sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Der Beschluss der Obereinigungskommission ist endgültig und ist im Bote für Tirol kundzumachen.

(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.

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