§ 58 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Unterabschnitt B

Betriebsvereinbarung

§ 58

Begriff

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist§ 58 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Unterabschnitt B

Betriebsvereinbarung

§ 58

Begriff

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist§ 58 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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