§ 63 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 63

Gleichbehandlungsgebot

(1) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Abs§ 63 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen ergibt.

(4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die aufgrund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend übernehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Fall einer Belästigung nach § 64c sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 63

Gleichbehandlungsgebot

(1) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Abs§ 63 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen ergibt.

(4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die aufgrund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend übernehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Fall einer Belästigung nach § 64c sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten