§ 64c LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der im § 63 Abs.2 genannten Diskriminierungsgründe in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen

a)

vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

b)

durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, dass diese Person es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis belästigt wird.

(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder ein mit einem der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird,

a)

das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

b)

das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

1. das für die betroffene Person eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein derartiges Verhalten seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, von Vorgesetzten oder von Kolleginnen oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang der betroffenen Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor§ 64c LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund Ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der im § 63 Abs.2 genannten Diskriminierungsgründe in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen

a)

vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

b)

durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, dass diese Person es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis belästigt wird.

(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder ein mit einem der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird,

a)

das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

b)

das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

1. das für die betroffene Person eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein derartiges Verhalten seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, von Vorgesetzten oder von Kolleginnen oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang der betroffenen Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor§ 64c LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund Ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

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