§ 64g LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit§ 64g LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. a oder § 63 Abs. 2 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Stellenwerber oder der Stellenwerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber oder die Stellenwerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

b)

bis zu 500,– Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber oder einer Stellenwerberin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner oder ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Erhält ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. b oder § 63 Abs. 2 lit. b durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem oder der eine Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, so hat er oder sie gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. c oder § 63 Abs. 2 lit. c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. d oder § 63 Abs. 2 lit. d hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- oder Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. e oder § 63 Abs. 2 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

b)

bis zu 500,– Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner oder ihrer Bewerbung verweigert wird.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. f oder § 63 Abs. 2 lit. f hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem oder der eine Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin oder wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 63 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung oder die Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin oder wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin die Beendigung gegen sich gelten, so hat er oder sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 64b oder einer Belästigung nach § 64c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin und im Fall des § 64b Abs. 1 lit. b oder des § 64c Abs. 1 lit. b auch gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000,– Euro.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 63, 64b oder 64c beruft, hat er oder sie diesen glaubhaft zu machen. Dem oder der Beklagten obliegt es, bei der Berufung auf § 63 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 64 Abs. 3 oder 64a vorliegt. Bei Berufung auf § 64b oder § 64c obliegt es dem oder der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit§ 64g LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. a oder § 63 Abs. 2 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Stellenwerber oder der Stellenwerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber oder die Stellenwerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

b)

bis zu 500,– Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber oder einer Stellenwerberin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner oder ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Erhält ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. b oder § 63 Abs. 2 lit. b durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem oder der eine Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, so hat er oder sie gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. c oder § 63 Abs. 2 lit. c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. d oder § 63 Abs. 2 lit. d hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- oder Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. e oder § 63 Abs. 2 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

b)

bis zu 500,– Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner oder ihrer Bewerbung verweigert wird.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 63 Abs. 1 lit. f oder § 63 Abs. 2 lit. f hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem oder der eine Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin oder wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 63 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung oder die Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin oder wegen eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin die Beendigung gegen sich gelten, so hat er oder sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 64b oder einer Belästigung nach § 64c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin und im Fall des § 64b Abs. 1 lit. b oder des § 64c Abs. 1 lit. b auch gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000,– Euro.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 63, 64b oder 64c beruft, hat er oder sie diesen glaubhaft zu machen. Dem oder der Beklagten obliegt es, bei der Berufung auf § 63 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn der §§ 64 Abs. 3 oder 64a vorliegt. Bei Berufung auf § 64b oder § 64c obliegt es dem oder der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

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