§ 67a LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

a)

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder

b)

für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

§ 67a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

a)

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder

b)

für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

§ 67a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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