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(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen.
(4) Die nach Abs. 3 festgesetzte Arbeitszeit ist in den Monaten November bis einschließlich März entsprechend zu verkürzen.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 69.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen.
(4) Die nach Abs. 3 festgesetzte Arbeitszeit ist in den Monaten November bis einschließlich März entsprechend zu verkürzen.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 69.