§ 70 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden§ 70 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 68 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen.

(4) Die nach Abs. 3 festgesetzte Arbeitszeit ist in den Monaten November bis einschließlich März entsprechend zu verkürzen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 69.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden§ 70 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 68 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen.

(4) Die nach Abs. 3 festgesetzte Arbeitszeit ist in den Monaten November bis einschließlich März entsprechend zu verkürzen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 69.

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