Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 74 Abs. 3 letzter Satz genannten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung ist jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage auszugleichen.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 74 Abs. 3 letzter Satz genannten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung ist jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage auszugleichen.