§ 79 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Leistung von Überstunden nach § 74 Abs. 1 wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird§ 79 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld- sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn oder Angestelltengehalt heranzuziehen.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 77a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 v. H.. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht soweit sie Abs. 3 entsprechen.

(4) Für Feiertage, die nach § 77a Abs. 3 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, so gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Die Leistung von Überstunden nach § 74 Abs. 1 wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird§ 79 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld- sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn oder Angestelltengehalt heranzuziehen.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 77a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 v. H.. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht soweit sie Abs. 3 entsprechen.

(4) Für Feiertage, die nach § 77a Abs. 3 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, so gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

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