§ 80 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 80

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit ohne Entlohnung im gegenseitigen Einvernehmen freizugeben§ 80 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bildet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 80

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit ohne Entlohnung im gegenseitigen Einvernehmen freizugeben§ 80 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bildet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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