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Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit ohne Entlohnung im gegenseitigen Einvernehmen freizugeben§ 80 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bildet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit ohne Entlohnung im gegenseitigen Einvernehmen freizugeben§ 80 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bildet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.