§ 91 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 91 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 94 anzuwenden und ist insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat überdies für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Einwirkungen und Belastungen zu berücksichtigen durch

a)

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

b)

das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt,

c)

ionisierende und nicht ionisierende Strahlung,

d)

extreme Hitze oder Kälte,

e)

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen,

f)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen zwei bis vier nach § 115 Abs. 7, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden,

g)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,

h)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind,

i)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind,

j)

Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie mit der Herstellung von Auramin,

k)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei bedeutenden Änderungen der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und die Gesundheit der Jugendlichen sowie die für die Sittlichkeit bestehenden spezifischen Gefahren zu ermitteln, wobei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

a)

Einrichtung und Gestaltung der Arbeitstätte und des Arbeitsplatzes,

b)

Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

c)

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen,

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken und

e)

Stand der Ausbildung und Unterweisung.

(5) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die nach den §§ 134 und 149 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen und Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 90 Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 91 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 94 anzuwenden und ist insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat überdies für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Einwirkungen und Belastungen zu berücksichtigen durch

a)

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

b)

das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt,

c)

ionisierende und nicht ionisierende Strahlung,

d)

extreme Hitze oder Kälte,

e)

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen,

f)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen zwei bis vier nach § 115 Abs. 7, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden,

g)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,

h)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind,

i)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind,

j)

Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie mit der Herstellung von Auramin,

k)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei bedeutenden Änderungen der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und die Gesundheit der Jugendlichen sowie die für die Sittlichkeit bestehenden spezifischen Gefahren zu ermitteln, wobei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

a)

Einrichtung und Gestaltung der Arbeitstätte und des Arbeitsplatzes,

b)

Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

c)

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen,

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken und

e)

Stand der Ausbildung und Unterweisung.

(5) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die nach den §§ 134 und 149 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen und Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 90 Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

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