§ 98 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 98

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keinerlei Weisungen gebunden§ 98 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, sofern nicht ein Betriebsrat errichtet ist.

(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer haben,

b)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und

c)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

(7) Die Dienstgeber haben

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,

b)

den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse im Sinn des § 90 Abs. 2,

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,

c)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über

1.

Grenzwertüberschreitungen und deren Ursachen sowie über die getroffenen Maßnahmen und

2.

Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes,

d)

die Sicherheitsvertrauenspersonen im Voraus anzuhören

1.

zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben,

2.

zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen,

3.

zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Z. 2 genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 98

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keinerlei Weisungen gebunden§ 98 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, sofern nicht ein Betriebsrat errichtet ist.

(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer haben,

b)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und

c)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

(7) Die Dienstgeber haben

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,

b)

den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse im Sinn des § 90 Abs. 2,

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,

c)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über

1.

Grenzwertüberschreitungen und deren Ursachen sowie über die getroffenen Maßnahmen und

2.

Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes,

d)

die Sicherheitsvertrauenspersonen im Voraus anzuhören

1.

zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben,

2.

zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen,

3.

zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Z. 2 genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen.

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