§ 99 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Sicherheitskennzeichnungen im Unternehmen, im Betrieb, in der Arbeitsstätte und notwendigenfalls mit Bezug auf den spezifischen Arbeitsplatz zu sorgen§ 99 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Information muss die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.

(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei

a)

der Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen oder einer Änderung der Sicherheits- und Gefahrenkennzeichnung sowie anderer sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten,

b)

Änderung der maßgeblichen Dienstnehmerschutzvorschriften und

c)

neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

(3) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenen Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Informationen verstanden haben.

(5) Die Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 91 Abs. 3 sowie über die nach § 134 zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des § 151 Abs. 3 sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer nach Abs. 1 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmer nach Abs. 5 kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.

(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu informieren, wobei die im § 98 Abs. 7 lit. a und d genannten Unterlagen den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich zu machen sind. Die übrigen im § 98 Abs. 7 genannten Unterlagen und Informationen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Sicherheitskennzeichnungen im Unternehmen, im Betrieb, in der Arbeitsstätte und notwendigenfalls mit Bezug auf den spezifischen Arbeitsplatz zu sorgen§ 99 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Information muss die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.

(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei

a)

der Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen oder einer Änderung der Sicherheits- und Gefahrenkennzeichnung sowie anderer sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten,

b)

Änderung der maßgeblichen Dienstnehmerschutzvorschriften und

c)

neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

(3) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenen Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Informationen verstanden haben.

(5) Die Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 91 Abs. 3 sowie über die nach § 134 zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des § 151 Abs. 3 sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer nach Abs. 1 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmer nach Abs. 5 kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.

(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu informieren, wobei die im § 98 Abs. 7 lit. a und d genannten Unterlagen den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich zu machen sind. Die übrigen im § 98 Abs. 7 genannten Unterlagen und Informationen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

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