§ 100 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 100

Anhörung, Beteiligung

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 100 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 100

Anhörung, Beteiligung

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 100 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

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