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Anhörung, Beteiligung
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 100 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Anhörung, Beteiligung
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 100 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 98 Abs. 5 und 6 genannten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.