§ 101 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 101

Unterweisung

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen§ 101 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

a)

vor der Aufnahme einer Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen und jedenfalls dann zu wiederholen, wenn dies nach § 91 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und auf den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(5) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 101

Unterweisung

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen§ 101 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

a)

vor der Aufnahme einer Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,

d)

bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und

e)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen und jedenfalls dann zu wiederholen, wenn dies nach § 91 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und auf den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(5) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.

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