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Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über
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(2) Die Aufzeichnungen nach Abs§ 103 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über
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(2) Die Aufzeichnungen nach Abs§ 103 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.