§ 103 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 103

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die nach § 102 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs§ 103 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 103

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die nach § 102 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs§ 103 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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