§ 115 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 115 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Als Verwenden gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

b)

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

2.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

3.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

b)

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

2.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

3.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

4.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

5.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

6.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

7.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

8.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

9.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

10.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

c)

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

b)

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind;

c)

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach den Abs. 9 und 11 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gibt es folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

(8) Die Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihrer Eigenschaft einstufen.

(9) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie die Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(10) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung nach Abs. 8 Folgendes:

a)

sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozidproduktegesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;

b)

ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(11) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Abs. 7 auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen, die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

(12) Gefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(13) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Kommt der Dienstgeber diesen Pflichten nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen die gefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden, zu untersagen.

(14) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(15) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so haben die Dienstgeber Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefahr in folgender Rangordnung zu treffen:

a)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

b)

die Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

d)

die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit es technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Dienstnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

e)

kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Dienstnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

f)

ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Maßnahmen nach lit. e die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen;

g)

kann trotz Vornahme der Maßnahmen nach lit. a bis f kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, so haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(16) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungs- und Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung der Grenzwerte vorherzusehen ist, haben die Dienstgeber alle möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen und sicherzustellen, dass

a)

die Dauer der Exposition und die Anzahl der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß verringert werden,

b)

die Dienstnehmer während dieser Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und

c)

der Bereich der Tätigkeit klar abgegrenzt und gekennzeichnet und der Zutritt unbefugter Dienstnehmer verhindert wird.

(17) Stehen Stoffe nach Abs. 14 in Verwendung, so müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Dieses muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht;

b)

Bezeichnung der Arbeitsstoffe;

c)

Art der Gefährdung;

d)

Art und Dauer der Tätigkeit;

e)

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden;

f)

Angaben zur Exposition und

g)

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und nach dem Ende der Exposition dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Die Dienstgeber müssen jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 115 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Als Verwenden gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

b)

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

2.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

3.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

b)

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

2.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

3.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

4.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

5.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

6.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

7.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

8.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

9.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

10.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

c)

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

b)

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind;

c)

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach den Abs. 9 und 11 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gibt es folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

(8) Die Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihrer Eigenschaft einstufen.

(9) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie die Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(10) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung nach Abs. 8 Folgendes:

a)

sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozidproduktegesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;

b)

ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(11) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Abs. 7 auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen, die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

(12) Gefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(13) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Kommt der Dienstgeber diesen Pflichten nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen die gefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden, zu untersagen.

(14) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(15) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so haben die Dienstgeber Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefahr in folgender Rangordnung zu treffen:

a)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

b)

die Anzahl der Dienstnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

d)

die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit es technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Dienstnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

e)

kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Dienstnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

f)

ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Maßnahmen nach lit. e die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen;

g)

kann trotz Vornahme der Maßnahmen nach lit. a bis f kein ausreichender Schutz der Dienstnehmer erreicht werden, so haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(16) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungs- und Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung der Grenzwerte vorherzusehen ist, haben die Dienstgeber alle möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen und sicherzustellen, dass

a)

die Dauer der Exposition und die Anzahl der Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß verringert werden,

b)

die Dienstnehmer während dieser Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und

c)

der Bereich der Tätigkeit klar abgegrenzt und gekennzeichnet und der Zutritt unbefugter Dienstnehmer verhindert wird.

(17) Stehen Stoffe nach Abs. 14 in Verwendung, so müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Dieses muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht;

b)

Bezeichnung der Arbeitsstoffe;

c)

Art der Gefährdung;

d)

Art und Dauer der Tätigkeit;

e)

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden;

f)

Angaben zur Exposition und

g)

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und nach dem Ende der Exposition dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Die Dienstgeber müssen jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

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