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(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
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(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach den Abs. 9 und 11 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gibt es folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
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(8) Die Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihrer Eigenschaft einstufen.
(9) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie die Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(10) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung nach Abs. 8 Folgendes:
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(11) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Abs. 7 auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen, die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.
(12) Gefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(13) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Kommt der Dienstgeber diesen Pflichten nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen die gefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden, zu untersagen.
(14) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
(15) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so haben die Dienstgeber Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefahr in folgender Rangordnung zu treffen:
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(16) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungs- und Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung der Grenzwerte vorherzusehen ist, haben die Dienstgeber alle möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen und sicherzustellen, dass
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(17) Stehen Stoffe nach Abs. 14 in Verwendung, so müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Dieses muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
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(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach den Abs. 9 und 11 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gibt es folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
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(9) Die Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie die Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
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(12) Gefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(13) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betroffenen Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Kommt der Dienstgeber diesen Pflichten nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen die gefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden, zu untersagen.
(14) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen die Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
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