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(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs§ 116 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets so weit wie möglich unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert nach Abs. 1 festgelegt, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach § 115 Abs. 16 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, so müssen Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Die Messungen nach Abs. 4 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, wobei die Häufigkeit der Messungen mit der Nähe zum Grenzwert zuzunehmen hat. Messungen sind vorzunehmen, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.
(6) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
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(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs§ 116 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets so weit wie möglich unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert nach Abs. 1 festgelegt, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach § 115 Abs. 16 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, so müssen Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Die Messungen nach Abs. 4 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, wobei die Häufigkeit der Messungen mit der Nähe zum Grenzwert zuzunehmen hat. Messungen sind vorzunehmen, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.
(6) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.