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(2) Die Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter und sichtbar verlegte Rohrleitungen, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. Die Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf dem Behälter oder der Rohrleitung selbst anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Räumen und Bereichen (einschließlich Schränken), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, keinen Zugang haben. Die Zugänge zu diesen Räumen und Bereichen müssen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, gut sichtbar gekennzeichnet sein und sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
(2) Die Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter und sichtbar verlegte Rohrleitungen, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. Die Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf dem Behälter oder der Rohrleitung selbst anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Räumen und Bereichen (einschließlich Schränken), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, keinen Zugang haben. Die Zugänge zu diesen Räumen und Bereichen müssen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, gut sichtbar gekennzeichnet sein und sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.