§ 122 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 122

Bildschirmarbeitsplätze

(1) Ein Bildschirmgerät im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 122 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, dass

a)

eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist und Reflexionen und Blendungen der Dienstnehmer verhindert werden;

b)

kein Lärm verursacht wird, der die Konzentration oder Sprachverständlichkeit beeinträchtigt;

c)

keine Wärmezunahme verursacht wird, die auf die Dienstnehmer störend wirkt;

d)

die elektromagnetischen Strahlen auf einen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer unerheblichen Wert verringert werden;

e)

eine ausreichende Luftfeuchtigkeit vorhanden ist.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein;

b)

die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden;

c)

die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten;

d)

die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das dem Benutzer angepasst ist;

e)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;

f)

die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an den Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(7) Die Dienstnehmer, die für einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben, ohne dass dies zu einer finanziellen Belastung für sie führt, ein Recht auf:

a)

eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und zwar vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können;

b)

eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung nach lit. a als erforderlich erweist;

c)

auf die Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach den lit. a und b ergeben, dass diese notwendig sind.

(8) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2 und 4 zulässig:

a)

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

b)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

c)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwerteanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind,

d)

Display-Schreibmaschinen.

(9) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 6 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 122

Bildschirmarbeitsplätze

(1) Ein Bildschirmgerät im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 122 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, dass

a)

eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist und Reflexionen und Blendungen der Dienstnehmer verhindert werden;

b)

kein Lärm verursacht wird, der die Konzentration oder Sprachverständlichkeit beeinträchtigt;

c)

keine Wärmezunahme verursacht wird, die auf die Dienstnehmer störend wirkt;

d)

die elektromagnetischen Strahlen auf einen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer unerheblichen Wert verringert werden;

e)

eine ausreichende Luftfeuchtigkeit vorhanden ist.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein;

b)

die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden;

c)

die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten;

d)

die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das dem Benutzer angepasst ist;

e)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;

f)

die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an den Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(7) Die Dienstnehmer, die für einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben, ohne dass dies zu einer finanziellen Belastung für sie führt, ein Recht auf:

a)

eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und zwar vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können;

b)

eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung nach lit. a als erforderlich erweist;

c)

auf die Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach den lit. a und b ergeben, dass diese notwendig sind.

(8) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2 und 4 zulässig:

a)

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

b)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

c)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwerteanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind,

d)

Display-Schreibmaschinen.

(9) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 6 nicht anzuwenden.

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