§ 124 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

a)

vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

b)

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs§ 124 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

a)

organische Phosphorverbindungen;

b)

Benzol, Toluol, Xylol;

c)

Halogenkohlenwasserstoffe;

d)

Pech und Ruß mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;

e)

gesundheitsgefährdender Lärm.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 91 ergibt, dass die Arbeitsstoffe nach Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, oder

b)

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

c)

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen in der Verordnung der Landesregierung nach § 132 festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(4) Die Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Solche Einwirkungen sind:

a)

krebserzeugende Arbeitsstoffe;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 nach § 115 Abs. 7 lit. b, c und d und

c)

Nachtarbeit.

(5) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor der Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA,eq 8h 85dB überschritten wird. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen. Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

(6) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(7) Die Kosten der Untersuchungen nach den Abs. 1 bis 6 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 6 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die eine Unfallversicherungspflicht auslöst.

(8) Die Untersuchung hat durch Arbeitsmediziner oder entsprechende Einrichtungen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

a)

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen;

b)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

c)

es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“);

d)

wenn die Beurteilung auf geeignet lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten scheint, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

e)

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

(9) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Abs. 8 lit. a, sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden, b und c Anwendung.

(10) Das Ergebnis der Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(11) Gelangt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, dass bei einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Dienstnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.

(12) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

a)

vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

b)

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs§ 124 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

a)

organische Phosphorverbindungen;

b)

Benzol, Toluol, Xylol;

c)

Halogenkohlenwasserstoffe;

d)

Pech und Ruß mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;

e)

gesundheitsgefährdender Lärm.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a)

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 91 ergibt, dass die Arbeitsstoffe nach Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, oder

b)

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

c)

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen in der Verordnung der Landesregierung nach § 132 festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(4) Die Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Solche Einwirkungen sind:

a)

krebserzeugende Arbeitsstoffe;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 nach § 115 Abs. 7 lit. b, c und d und

c)

Nachtarbeit.

(5) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor der Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA,eq 8h 85dB überschritten wird. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen. Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

(6) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(7) Die Kosten der Untersuchungen nach den Abs. 1 bis 6 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 6 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die eine Unfallversicherungspflicht auslöst.

(8) Die Untersuchung hat durch Arbeitsmediziner oder entsprechende Einrichtungen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

a)

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen;

b)

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

c)

es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“);

d)

wenn die Beurteilung auf geeignet lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten scheint, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

e)

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

(9) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Abs. 8 lit. a, sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden, b und c Anwendung.

(10) Das Ergebnis der Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(11) Gelangt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, dass bei einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Dienstnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.

(12) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

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