§ 125 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 125

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen§ 125 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Verpflichtung ist

a)

durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

b)

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme

1.

externer Sicherheitsfachkräfte oder

2.

eines sicherheitstechnischen Zentrums

zu erfüllen.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als solcher Nachweis gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer behördlich anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, so entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 125

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen§ 125 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Verpflichtung ist

a)

durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

b)

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme

1.

externer Sicherheitsfachkräfte oder

2.

eines sicherheitstechnischen Zentrums

zu erfüllen.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als solcher Nachweis gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer behördlich anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, so entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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