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(2) Der Abs. 1 betrifft insbesondere:
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Arbeitsstätten höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festlegen. Ferner kann sie in den Fällen des § 126 Abs. 4 festlegen, dass in bestimmten Intervallen Begehungen durch externe Sicherheitsfachkräfte vorzunehmen sind.
(2) Der Abs. 1 betrifft insbesondere:
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Arbeitsstätten höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festlegen. Ferner kann sie in den Fällen des § 126 Abs. 4 festlegen, dass in bestimmten Intervallen Begehungen durch externe Sicherheitsfachkräfte vorzunehmen sind.