§ 132 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 90 bis 131 unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu erlassen§ 132 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei ist der Stand der Technik und der Wissenschaften zu berücksichtigen.

(2) Der Abs. 1 betrifft insbesondere:

a)

die Bestimmungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, wie die Form, Art und Anbringung der Sicherheitszeichen, Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren sowie Bestimmungen für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation;

b)

die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind;

c)

die Anforderungen an die nähere Ausgestaltung der Arbeitsstätten, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Fluchtwege und Notausgänge, der Lüftung, die Raumtemperatur, Beleuchtung, der Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz sowie die Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume sowie Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen;

d)

die näheren Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Bestimmungen zur Benutzung der Arbeitsmittel und der gefährlichen Arbeitsmittel sowie Bestimmungen über die Abnahme- und wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel;

e)

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen eins bis vier, die Kennzeichnung der Arbeitsstoffe, Grenzwerte für Arbeitsstoffe, Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen, insbesondere durch Zugangsbeschränkungen für nichtbeschäftigte Dienstnehmer, das Verbot von Stoffen und Verfahren sowie hinsichtlich der Messungen die Anforderungen an die Fachkunde und Messeinrichtungen, Messverfahren, Probennahme, Messorte, Auswertung und Bewertung der Messergebnisse sowie die Zeitabstände der Messungen;

f)

in Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze:

1.

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse;

2.

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last sowie die Erfordernisse der Aufgabe;

3.

die Bestimmungen über die Ermittlung von Lärm sowie die Anforderungen an die verwendeten Messgeräte und Messverfahren sowie die Auslöseschwellen für die Schutzmaßnahmen nach § 120 Abs. 4;

4.

für sonstige physikalische Einwirkungen die Grenzwerte aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

5.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen;

6.

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind sowie Bestimmungen für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen;

g)

in Ausführung des § 124 Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, Zeitpunkt und Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Arbeitsstätten höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festlegen. Ferner kann sie in den Fällen des § 126 Abs. 4 festlegen, dass in bestimmten Intervallen Begehungen durch externe Sicherheitsfachkräfte vorzunehmen sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 90 bis 131 unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu erlassen§ 132 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei ist der Stand der Technik und der Wissenschaften zu berücksichtigen.

(2) Der Abs. 1 betrifft insbesondere:

a)

die Bestimmungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, wie die Form, Art und Anbringung der Sicherheitszeichen, Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren sowie Bestimmungen für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation;

b)

die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind;

c)

die Anforderungen an die nähere Ausgestaltung der Arbeitsstätten, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Fluchtwege und Notausgänge, der Lüftung, die Raumtemperatur, Beleuchtung, der Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz sowie die Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume sowie Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen;

d)

die näheren Bestimmungen über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Bestimmungen zur Benutzung der Arbeitsmittel und der gefährlichen Arbeitsmittel sowie Bestimmungen über die Abnahme- und wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel;

e)

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen eins bis vier, die Kennzeichnung der Arbeitsstoffe, Grenzwerte für Arbeitsstoffe, Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen, insbesondere durch Zugangsbeschränkungen für nichtbeschäftigte Dienstnehmer, das Verbot von Stoffen und Verfahren sowie hinsichtlich der Messungen die Anforderungen an die Fachkunde und Messeinrichtungen, Messverfahren, Probennahme, Messorte, Auswertung und Bewertung der Messergebnisse sowie die Zeitabstände der Messungen;

f)

in Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze:

1.

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse;

2.

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last sowie die Erfordernisse der Aufgabe;

3.

die Bestimmungen über die Ermittlung von Lärm sowie die Anforderungen an die verwendeten Messgeräte und Messverfahren sowie die Auslöseschwellen für die Schutzmaßnahmen nach § 120 Abs. 4;

4.

für sonstige physikalische Einwirkungen die Grenzwerte aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

5.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen;

6.

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind sowie Bestimmungen für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen;

g)

in Ausführung des § 124 Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, Zeitpunkt und Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Arbeitsstätten höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festlegen. Ferner kann sie in den Fällen des § 126 Abs. 4 festlegen, dass in bestimmten Intervallen Begehungen durch externe Sicherheitsfachkräfte vorzunehmen sind.

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