§ 139 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 139

Beschäftigungsverbote

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 139 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 74) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

(4) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen; dies gilt nicht bei einer Beschäftigung außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 139

Beschäftigungsverbote

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 139 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 74) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

(4) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen; dies gilt nicht bei einer Beschäftigung außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

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