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Beschäftigungsverbote
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 139 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 74) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
(4) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen; dies gilt nicht bei einer Beschäftigung außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.
Beschäftigungsverbote
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 139 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 74) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
(4) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen; dies gilt nicht bei einer Beschäftigung außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.