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Stillende Mütter
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung des Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen§ 140 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder das stillende Kind schädlich sind. Als solche Arbeiten oder Arbeitsverfahren gelten jedenfalls die im § 137 Abs. 1 lit. a, d, e, j und k genannten Arbeiten.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot nach Abs. 2 fällt. Für die Durchführung dieser Aufgabe und die damit verbundenen Befugnisse gilt der Abschnitt VI.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
Stillende Mütter
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung des Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen§ 140 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder das stillende Kind schädlich sind. Als solche Arbeiten oder Arbeitsverfahren gelten jedenfalls die im § 137 Abs. 1 lit. a, d, e, j und k genannten Arbeiten.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot nach Abs. 2 fällt. Für die Durchführung dieser Aufgabe und die damit verbundenen Befugnisse gilt der Abschnitt VI.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.