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(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist außer im Fall des § 145a Abs. 1 vierter Satz nicht zulässig.
(2) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 138 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihres Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann die Dienstnehmerin Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 142 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. § 32 Abs. 2 ist anzuwenden. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und nimmt die Dienstnehmerin Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes.
(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist außer im Fall des § 145a Abs. 1 vierter Satz nicht zulässig.
(2) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 138 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihres Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis zu welchem Zeitpunkt. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub, kann die Dienstnehmerin Karenzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 142 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. § 32 Abs. 2 ist anzuwenden. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und nimmt die Dienstnehmerin Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes.