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(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer ihres Karenzurlaubes spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 142 beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzurlaubsteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 138 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer ihres Karenzurlaubes spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 142 beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzurlaubsteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.