§ 145b LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist§ 145b LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach § 145 oder § 145a

a)

spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat. § 29 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 145 Abs. 3 oder 145a Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.

(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(4) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist§ 145b LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach § 145 oder § 145a

a)

spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat. § 29 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 145 Abs. 3 oder 145a Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.

(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(4) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

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