§ 146d LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach § 146a, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen§ 146d LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.

(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Abs.1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach § 146a, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen§ 146d LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.

(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Abs.1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

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