§ 149 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 149

Verbotene Arbeiten

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen§ 149 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. § 94 gilt sinngemäß.

(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

a)

die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

b)

die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;

c)

die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

d)

die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder

e)

bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,

ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in den lit. a bis e genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, die wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das nach den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung im Anschluss an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlusslehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Ergibt die Beurteilung nach § 91 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung nach Abs. 4 stattfindet.

(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 149

Verbotene Arbeiten

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen§ 149 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. § 94 gilt sinngemäß.

(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

a)

die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

b)

die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;

c)

die eine schädliche Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

d)

die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder

e)

bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte oder Hitze, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird,

ist verboten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in den lit. a bis e genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, die wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das nach den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung im Anschluss an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlusslehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Ergibt die Beurteilung nach § 91 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung nach Abs. 4 stattfindet.

(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

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