§ 150 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 150

Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 150 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften zum Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 150

Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 150 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften zum Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

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