§ 151 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige

a)

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

b)

bis zur späteren Beendigung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder, die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist§ 151 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

(3) Für Minderjährige (Abs. 1 lit. a), die die Schulpflicht beendet haben und

a)

in einem Lehrverhältnis oder

b)

im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

c)

im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.

(4) Kinder dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden. Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(5) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zweck des Unterrichtes oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.

(6) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinn des Abs. 5 zweiter Satz, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinn von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.

(7) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.

(8) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 5 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Kinder, die nach Abs. 5 beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Abschluss des Unterrichtes und bei geteiltem Unterricht nach Schluss eines jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, dass es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige

a)

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

b)

bis zur späteren Beendigung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder, die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist§ 151 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

(3) Für Minderjährige (Abs. 1 lit. a), die die Schulpflicht beendet haben und

a)

in einem Lehrverhältnis oder

b)

im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

c)

im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.

(4) Kinder dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden. Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(5) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zweck des Unterrichtes oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.

(6) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinn des Abs. 5 zweiter Satz, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinn von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.

(7) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.

(8) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 5 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Kinder, die nach Abs. 5 beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Abschluss des Unterrichtes und bei geteiltem Unterricht nach Schluss eines jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, dass es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr ist nicht zulässig.

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