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(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.