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Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, innerhalb angemessener Frist den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen§ 156 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, dass in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer nötig sind, hat sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an Ort und Stelle findet, dass der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre, selbst zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(4) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die nach den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten – falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern – zur Kenntnis zu bringen.
(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren einzuleiten. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zur Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere als die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragte Strafe zu verhängen ist, so hat sie vor der Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, innerhalb angemessener Frist den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen§ 156 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, dass in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer nötig sind, hat sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an Ort und Stelle findet, dass der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre, selbst zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(4) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die nach den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten – falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern – zur Kenntnis zu bringen.
(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren einzuleiten. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zur Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere als die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragte Strafe zu verhängen ist, so hat sie vor der Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.