§ 160 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung sowie der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten, den die Landesregierung zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Bote für Tirol zu veröffentlichen hat§ 160 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Anzahl der der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstellten landwirtschaftlichen Betriebe und der darin beschäftigten Personen,

b)

die Anzahl der vorgenommenen Besichtigungen,

c)

die Anzahl der Übertretungen und der verfügten Zwangsmaßnahmen,

d)

die Anzahl der Arbeitsunfälle und deren Ursachen,

e)

die Anzahl der Berufskrankheiten und deren Ursachen.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung sowie der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten, den die Landesregierung zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Bote für Tirol zu veröffentlichen hat§ 160 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Anzahl der der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstellten landwirtschaftlichen Betriebe und der darin beschäftigten Personen,

b)

die Anzahl der vorgenommenen Besichtigungen,

c)

die Anzahl der Übertretungen und der verfügten Zwangsmaßnahmen,

d)

die Anzahl der Arbeitsunfälle und deren Ursachen,

e)

die Anzahl der Berufskrankheiten und deren Ursachen.

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