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(2) Vorstellungen gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach § 156 Abs. 3 sind bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzubringen. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Vorstellungen gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach § 156 Abs. 3 sind bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzubringen. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des neuen Bescheides obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.