§ 162 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 162

Unterstützung

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen§ 162 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 162

Unterstützung

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen§ 162 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

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