§ 165 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungs- und Erziehungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben nach § 17 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes§ 165 LAO 2000, LGBl seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 32, oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen nach § 17a des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei gewährte Naturalleistungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlusslehre).

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Lehrberechtigten auf dessen Antrag binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 festgelegten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungs- und Erziehungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben nach § 17 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes§ 165 LAO 2000, LGBl seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 32, oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen nach § 17a des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei gewährte Naturalleistungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlusslehre).

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Lehrberechtigten auf dessen Antrag binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 festgelegten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

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