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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 14 LFBAG167 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:
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(4) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten unverzüglich nach Herstellung der schriftlichen Ausfertigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Genehmigung vorzulegen. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrvertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit der Beendigung des Lehrverhältnisses.
(7) Im Falle der Heimlehre (§ 165 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Falle aufgrund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 14 LFBAG167 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:
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(4) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten unverzüglich nach Herstellung der schriftlichen Ausfertigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Genehmigung vorzulegen. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrvertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit der Beendigung des Lehrverhältnisses.
(7) Im Falle der Heimlehre (§ 165 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Falle aufgrund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
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