§ 178 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 178

Dienstnehmer

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters§ 178 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

a)

in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

b)

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht;

c)

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

d)

Personen, die in Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

e)

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

f)

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

g)

Personen, die Zivildienst leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 178

Dienstnehmer

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters§ 178 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

a)

in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

b)

leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht;

c)

Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

d)

Personen, die in Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

e)

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

f)

Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

g)

Personen, die Zivildienst leisten.

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