§ 186 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 186

Teilversammlungen

(1) Wenn nach der Anzahl der Dienstnehmer, der Arbeitsweise oder der Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden§ 186 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuss).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 184 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 186

Teilversammlungen

(1) Wenn nach der Anzahl der Dienstnehmer, der Arbeitsweise oder der Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden§ 186 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuss).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 184 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

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