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Vorsitz
Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 187 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann den Vorsitz einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen§ 188 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
Vorsitz
Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 187 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann den Vorsitz einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen§ 188 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.