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Betriebsrat
Anzahl der Betriebsratsmitglieder
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 192 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Anzahl der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Anzahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss.
(3) Im Betriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Betriebsrat
Anzahl der Betriebsratsmitglieder
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 192 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Anzahl der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Anzahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss.
(3) Im Betriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.