§ 194 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16§ 194 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigten Gruppenzugehörigkeit (§ 183 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16§ 194 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigten Gruppenzugehörigkeit (§ 183 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

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