§ 198 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 198

Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen§ 198 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Krankheit oder Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 198

Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen§ 198 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Krankheit oder Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

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