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(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates aufgrund einer Anfechtung nach § 201 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag der Ungültigerklärung an gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates nach § 204 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach dem Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die aufgrund einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.
(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates aufgrund einer Anfechtung nach § 201 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag der Ungültigerklärung an gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates nach § 204 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach dem Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die aufgrund einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.