§ 204 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 204

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Vor Ablauf des im § 203 Abs. 1 genannten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

a)

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

b)

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Anzahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 192 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl sinkt;

c)

die Betriebs-(Gruppen-)Versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

d)

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

e)

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

f)

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte nach § 177 Abs. 2 für beendet erklärt.

§ 204 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 204

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Vor Ablauf des im § 203 Abs. 1 genannten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

a)

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

b)

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Anzahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 192 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl sinkt;

c)

die Betriebs-(Gruppen-)Versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

d)

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

e)

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

f)

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte nach § 177 Abs. 2 für beendet erklärt.

§ 204 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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