Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Einheitlicher Betriebsrat
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 176 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 209 und 210 gelten sinngemäߧ 206 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) § 205 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
Einheitlicher Betriebsrat
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 176 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 209 und 210 gelten sinngemäߧ 206 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) § 205 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.